Aktuell
Praxisübernahmen im Trend; Investitionen bei zahnärztlichen Existenzgründungen 2019
Nach einer repräsentativen Studie der apo-Bank und des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) liegen bei den Zahnärzten Praxisübernahmen unverändert vor Neugründungen klar im Trend. Im Jahr 2019 entschieden sich 67% der niederlassungswilligen Zahnärztinnen und Zahnärzte für diesen Weg in die Selbstständigkeit. Im Durchschnitt lag der Kaufpreis für eine Einzelpraxis bei Zahnärzten im Jahr 2019 bei ca. 180.000 Euro sowie das Gesamtinvestitionsvolumen einschließlich weiterer Kosten für Modernisierungen, Umbauten und neue Geräte bei 410.000 Euro.
Bei Neugründungen mussten die Zahnärzte deutlich tiefer in die Tasche greifen; das Investitionsvolumen lag hier durchschnittlich bei 557.000 Euro. 26% der Existenzgründer wählten als Niederlassungsform eine Berufsausübungsgemeinschaft; bei den jüngeren Zahnärztinnen und Zahnärzten bis 30 Jahre lag der Anteil mit 41% sogar deutlich höher.
Die Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft erforderte regelmäßig ein Finanzvolumen von 511.000 Euro, während die Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft ein durchschnittliches Finanzierungsvolumen von 341.000 Euro erforderte. Das Finanzierungsvolumen für kieferorthopädische Fachpraxen lag im Durchschnitt ein Drittel über dem Niveau der allgemeinzahnärztlichen Praxen.
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Anstellungsverträge schriftlich abfassen
Auch wenn es mit Aufwand verbunden ist, sollten die Anstellungsverträge mit den Praxismitarbeitern schriftlich vereinbart werden. Rechtlich verbindlich sind zwar auch mündliche Vereinbarungen, aber nicht selten ist dann Ärger vorprogrammiert. Unklar kann dann ev. der konkrete Tätigkeitsbereich, die Dauer des Urlaubs oder die Frage, ob ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld geschuldet ist, sein. Auch die Kündigungsfristen während der Probezeit und danach sollten explizit geregelt sein. Deshalb die dringende Empfehlung, auch im Hinblick auf ev. eine geplante Praxisabgabe: Mitarbeiterverträge schriftlich abfassen.
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Bundesgerichthof:
Honoraranspruch des Zahnarztes auch bei formnichtigem Heil- und Kostenplan
(Urteil vom 03.11.2016, Az: III ZR 286715)
Die Zahnärztin hatte für die gesetzlich krankenversicherte Patientin zwei Heil- und Kostenpläne (HKP) erstellt. Bei einem HKP war eine aufwändige Versorgung mit einer erheblichen Zuzahlung vorgesehen. Diesen reichte die Patientin zur Genehmigung und Zuschussfestsetzung bei der Krankenkasse ein. Die Patientin gab nachfolgend den bewilligten HKP an die Zahnärztin zurück. In Folge eines Büroversehens wurde in der Praxis aber nicht bemerkt, dass die Patientin den HKP und die Anlage dazu hinsichtlich der zu tragenden Eigenleistung nicht unterschrieben hatte. Nach der Durchführung der Behandlung und Abrechnung verweigerte die Patientin die Bezahlung mit dem Einwand sie habe den HKP nicht unterschrieben, weshalb er formnichtig sei. Nach kontroversen Instanz Entscheidungen gab der BGH der klagenden Zahnärztin mit dem Argument recht, der erhobenen Einwand der Formnichtigkeit sei nach § 242 BGB ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Verhalten sei bei der Zahnärztin oder deren Mitarbeiter nicht erkennbar. Die Patientin musste also die Eigenanteile für die Versorgung trotz Formnichtigkeit des HKP’s bezahlen.
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Bundessozialgericht:
Nachbesserung bei Zahnersatz kann grundsätzlich auch durch eine Neuanfertigung erfolgen
(Urteil vom 10.05.2017, Az: B 6 KA 15/16 R, ZMGR 2017, 394 ff)
Auch wenn es selten passiert: Von der angefertigten Zahnkrone brach während der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ein Stück ab. Die Krone musste erneuert werden. Die Patientin lehnte aber eine Nachbesserung durch eine Neuanfertigung ab. Sie sei zwischenzeitlich in Behandlung bei einem anderen Zahnarzt. Die Krankenkasse fordert daraufhin den Festzuschuss zurück.
Mit klaren Worten bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidungen des Sozialgerichtes München und des Bay. Landessozialgerichtes. Auch wenn der Mangel nur durch eine Neuanfertigung des Zahnersatzes behoben werden kann, setzt ein Regressanspruch voraus, dass es dem Versicherten unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Allein die Behauptung des Patienten, er habe zu dem erstbehandelnden Zahnarzt kein Vertrauen mehr, reicht nicht aus. Nur wenn z.B. die Beseitigung eines Mangels bei wiederholten Nachbesserungsversuchen scheitert oder sich der Zahnarzt trotz Begutachtung hinsichtlich eines Mangels uneinsichtig zeigt, kann im Einzelfall eine Unzumutbarkeit für eine Neuanfertigung gegeben sein.